Mit der Reform «Weiterentwicklung der IV» gilt seit dem 1. Januar 2022: Das Untersuchungsgespräch zwischen sachverständiger Person und versicherter Person wird als Tonaufnahme aufgezeichnet und zu den Akten genommen – die Anamneseerhebung und die Beschwerdeschilderung, sofern die versicherte Person nicht verzichtet.
Die Aufnahme dient als Beweismittel: Im Einwand- oder Beschwerdeverfahren wird geprüft, ob die Aussagen der versicherten Person im Gutachten korrekt wiedergegeben sind. Eine Pflicht, die Aufnahme zu verschriftlichen, besteht nicht – aber das Gutachten muss dem Abgleich mit der Aufnahme standhalten.
Genau hier setzt der Modus an: Der Befragungsteil entsteht direkt aus der Aufnahme – nicht aus Notizen oder dem Gedächtnis. Was im Gutachten steht, hat seine Fundstelle im Gespräch und seinen Platz in der Gliederung.